Rechtsprechung
   LG Hannover, 28.11.2018 - 11 O 175/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,58285
LG Hannover, 28.11.2018 - 11 O 175/17 (https://dejure.org/2018,58285)
LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2018 - 11 O 175/17 (https://dejure.org/2018,58285)
LG Hannover, Entscheidung vom 28. November 2018 - 11 O 175/17 (https://dejure.org/2018,58285)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,58285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Veranstalters einer Treibjagd für Verletzungen eines durch Schussgeräusche aufgeschreckten Pferdes

  • RA Kotz

    Verkehrssicherungspflicht - Anforderungen an Veranstalter einer Treibjagd

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.02.2011 - VI ZR 176/10

    Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Schussgeräusche einer Jagd

    Auszug aus LG Hannover, 28.11.2018 - 11 O 175/17
    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveranstalter und -leiter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Anlieger und sonstige Teilnehmer am umgebenden allgemeinen Straßenverkehr - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil v. 6. Februar 2007, VI ZR 274/05 sowie vgl. insgesamt zur durch Schussgeräusche während einer Jagdausübung begründeten Verkehrssicherungspflicht: BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10).

    Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer - vorliegend der weidenden Jungtiere - zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so schwerwiegend die Beeinträchtigung empfunden wird und, worauf das Gericht ausdrücklich hinweist, mag sie menschlich noch so verständlich und nachvollziehbar erscheinen - den Schaden selbst tragen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Februar 2007, VI ZR 274/05, 15.02.2011, VI ZR 176/10).

    Denn laut der Durchführungsanweisung zu Abs. 4 des § 3 UVV Jagd ist primär Ziel der Regelung die Gefährdung von Personen durch Geschosse oder Geschossteile zu verhindern, nicht jedoch Beteiligte oder Umgebene vor den durch die Schüsse hervorgerufenen Emissionen zu schützen (vgl. BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10).

    Rechtmäßigerweise zu stellende Verhaltensanforderungen werden jedoch nicht durch den Inhalt von Unfallverhütungsvorschriften erschöpft, vielmehr kann sich die Verkehrssicherungspflicht auch über die Gegenstände der Unfallverhütungsvorschrift hinaus erstrecken und eigene Pflichten begründen bzw. konkretisieren (vgl. BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10).

    Dies wird jedoch nur für die Fälle angenommen, in denen ein Schuss in unmittelbarer Nähe des Beteiligten oder des betroffenen Tieres abgegeben wird (vgl. u.a. BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10; OLG Hamm Urteil v. 15.01.2013, I-9 U 84/12, 9 U 84/12; LG Paderborn Urteil v. 23.10.2015, 2 S 4/15).

  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05

    Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus LG Hannover, 28.11.2018 - 11 O 175/17
    Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage für andere schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2001, VI ZR 447/00, VersR 2002, 247, 248; 15. Juli 2003, VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; 5. Oktober 2004, VI ZR 294/03, VersR 2005, 279, 280; 8. November 2005, VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 234; 6. Februar 2007, VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14; 2. März 2010, VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 f.).

    Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveranstalter und -leiter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Anlieger und sonstige Teilnehmer am umgebenden allgemeinen Straßenverkehr - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil v. 6. Februar 2007, VI ZR 274/05 sowie vgl. insgesamt zur durch Schussgeräusche während einer Jagdausübung begründeten Verkehrssicherungspflicht: BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10).

    Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer - vorliegend der weidenden Jungtiere - zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so schwerwiegend die Beeinträchtigung empfunden wird und, worauf das Gericht ausdrücklich hinweist, mag sie menschlich noch so verständlich und nachvollziehbar erscheinen - den Schaden selbst tragen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 6. Februar 2007, VI ZR 274/05, 15.02.2011, VI ZR 176/10).

  • LG Paderborn, 23.10.2015 - 2 S 4/15

    Treibjagd

    Auszug aus LG Hannover, 28.11.2018 - 11 O 175/17
    Dies wird jedoch nur für die Fälle angenommen, in denen ein Schuss in unmittelbarer Nähe des Beteiligten oder des betroffenen Tieres abgegeben wird (vgl. u.a. BGH Urteil v. 15.02.2011, VI ZR 176/10; OLG Hamm Urteil v. 15.01.2013, I-9 U 84/12, 9 U 84/12; LG Paderborn Urteil v. 23.10.2015, 2 S 4/15).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Pferdeweide in unmittelbarer Nähe zu einem bejagten Waldgebiet befindet oder nicht, gegebenenfalls nicht allein auf starre Entfernungsangaben abgestellt werden kann und es sachdienlicher ist, auf eine wertende Gesamtschau aller unstreitigen und bewiesenen Umstände abzustellen (so etwa LG Paderborn, Urt. v. 23.10.2015, 2 S 4/15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht